ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen der KÄLTEgrad! Andreas Heine & Lukas Bullik GbR, Kälte- und Klimatechnik, Glückstr. 11, 45139 Essen

 

1. Allgemeines

Unsere nachfolgenden Bedingungen gelten für unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen einschließlich Montage und Reparaturarbeiten. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers und allgemeine Bedingungen gelten nur, soweit dieses für den einzelnen Auftrag von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden ist. Unsere Bedingungen gelten im kaufmännischen Verkehr auch dann, wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich auf sie Bezug nehmen. Maßgeblich für den Vertragsinhalt ist allein unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Weicht diese von der Bestellung des Auftraggebers ab, muss er innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen ab Datum der Auftragsbestätigung diese zurückweisen. Andernfalls gilt der Vertrag mit dem Inhalt unserer Auftragsbestätigung als abgeschlossen. Angebote sind nur insoweit Vertragsinhalt, als und soweit auf sie in der Auftragsbestätigung Bezug genommen ist. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Alle Angaben über Maße, Gewichte, Leistungen und ähnliches sind Näherungswerte und stets unverbindlich, auch wenn sie schriftlich niedergelegt sind, es sei denn, bestimmte Werte wurden ausdrücklich schriftlich zugesichert. Abrechnung erfolgt stets nur nach tatsächlichem Aufwand, auch wenn in der Auftragsbestätigung Circawerte oder -summen für zu erbringende Leistungen ausgewiesen sind, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich schriftlich vereinbart. Wir behalten uns an unseren Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen sowie Prospekten, Drucksachen etc. Eigentum und Urheberrechte vor. Solche Unterlagen, mit Ausnahme von Prospekten und allgemeinen Drucksachen, dürfen Dritten ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben. Der Auftraggeber haftet für Schäden, die uns aus der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. Werden von uns Ausschreibungsunterlagen, Blankette, Leistungsverzeichnisse oder allgemeine Planungen im Rahmen von Angebotsabgaben auf Verlangen des Auftraggebers erstellt und kommt es daraufhin nicht zur Auftragsvergabe an uns, berechnen wir für diese Leistungen 4 % unserer Angebotssumme zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Wir sind berechtigt, von unseren im Rahmen der Auftragsbestätigung versprochenen Liefer- und Leistungspflichten abzuweichen oder diese zu ändern, wenn dieses für den Auftraggeber unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar erscheint.

 

2. Preise

Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, gelten unsere Preise für Lieferungen ab Werk oder Lager unseres Lieferanten zuzüglich Fracht, Verpackung und Versicherung. Einbau- und Montagekosten sind, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, in unseren Preisen nicht enthalten und werden gesondert nach Zeit- und Materialaufwand und unter Berücksichtigung etwaiger Erschwernisse berechnet. Festpreise sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Soweit wir unsere Lieferungen und Leistungen nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss zu erledigen haben, sind wir berechtigt, zwischenzeitlich eintretende Preis- und Lohnerhöhungen in Rechnung zu stellen. Arbeiten, für die ein Preis nicht vereinbart worden ist, wer- den nach Lohn- und Materialaufwand unter Berücksichtigung etwaiger Erschwernisse berechnet. Es gelten die Preise als vereinbart, die von uns üblicherweise zum Zeitpunkt der Ausführung der Arbeiten berechnet werden. Unsere Monteure sind jeder mit einem eigenen Montagewagen ausgerüstet. Die durch ihren Einsatz entstehenden Fahrtkosten sind in unseren Preisen nicht enthalten und werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Das gleiche gilt für Reise- und Übernachtungskosten, Auslösungen sowie für Vorbereitungs-, Reise-, Wege- und Wartezeit, die wir als Arbeitszeit berechnen. Müssen unsere Monteure außerhalb der üblichen Arbeitszeit eingesetzt werden, berechnen wir zusätzlich für die ersten zwei Mehrarbeitsstunden 25 %, für jede weitere Mehrarbeitsstunde 50 %, für unregelmäßige Nachtarbeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr 50 %, für regelmäßige Nachtarbeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr 20 %. Regelmäßige Nachtarbeit liegt vor bei Arbeit in mehr als drei aufeinanderfolgenden Nächten. Für Arbeiten an Sonntagen berechnen wir zusätzlich 100 %, für Arbeiten am 1. Mai, am Neujahrstag, an den Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertagen, sowie in der dem 1. Weihnachtsfeiertag und dem Neujahrstag vorausgehenden Nachtschicht 150 % und an sonstigen gesetzlichen Feiertagen 100 %. Bei Zusammentreffen mehrere Zuschläge ist nur der jeweils höchste zu zahlen. In unseren Preisen sind mit Ausnahme der unmittelbaren kältetechnischen Montagen keine handwerklichen Leistungen, insbesondere keine etwa notwendig werdenden Elektro-, Klempner-, Maler-, Tischler- und Maurerarbeiten, enthalten. Unsere sämtlichen Preise sind Euro- und Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Etwaige Gebühren, Auslagen und sonstige Kosten, die mit der Einholung behördlicher Genehmigung oder der Erfüllung behördlicher Auflagen zusammenhängen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

3. Zahlung

Unsere Rechnungen sind sofort fällig und bis spätestens 10 Tage nach Rechnungsdatum in voller Höhe auszugleichen. Im Fall des Verzuges sind für den jeweils geschuldeten Restbetrag Verzugszinsen in Höhe der von Banken üblicherweise berechneten Kontoüberziehungszinsen zuzüglich Nebenkosten, mindestens jedoch 8 % Prozentpunkte p.a. gegenüber Nichtverbrauchern oder 5 % Prozentpunkte p.a. gegenüber Verbrauchern über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, zu zahlen. Bei Zahlungs- oder Annahmeverzug des Auftraggebers sind wir unter Widerruf etwaiger Stundungsvereinbarungen berechtigt, hinsichtlich aller vom Auftraggeber bestellten Lieferungen und Leistungen Vorauszahlung zu verlangen. Dies gilt auch für den Fall, dass nach Abschluss der Vertrages begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass sich der Auftraggeber in einer ungünstigen Vermögenslage befindet. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, auch ohne vorherige ausdrückliche Androhung nach unserer Wahl statt der Erfüllung ganz oder teilweise Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dieses Recht wird durch einen vorher angedrohten oder erklärten Rücktritt nicht berührt. Eine Aufrechnung mit von uns bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Auftraggebers ist ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber in keinem Fall geltend machen. Im Falle von Teilzahlungen sind wir ohne Rücksicht auf eine etwaige Bestimmung des Auftraggebers berechtigt, den eingegangenen Betrag nach unserer Wahl zu verrechnen. Die Verrechnung kann auch auf frühere Lieferungen und Leistungen erfolgen.

 

4. Leistungszeit

Von uns angegebene Lieferfristen und Leistungszeiten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich zugesichert wurden. Sie sind unverbindlich, wenn wegen höherer Gewalt, Streik, Aussperrung oder aus sonstigen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, wie z. B. Fehlen technischer Voraussetzungen, Störungen beim Vorlieferanten, Fehlen von Genehmigungen etc., unsere Lieferungen und Leistungen nicht rechtzeitig erbracht werden können. Sind keine festen Fristen vereinbart, liefern und leisten wir im Normalfall innerhalb einer Frist von acht Wochen. Diese Frist verlängert sich um weitere sechs Wochen, wenn die Ursache für die Verzögerung nicht in unserer Sphäre liegt. Nach Verstreichen dieser Frist hat der Auftraggeber das Recht und die Pflicht/uns schriftlich eine weitere Nachfrist von mindestens drei Wochen zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall sind die Vertragsparteien von allen Lieferungen, Leistungen und Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis frei. Insbesondere stehen dem Auftraggeber keinerlei Schadens- ersatz-, Aufwendungs- oder andere irgendwie geartete Ansprüche gegen uns zu. Für den Fall, dass wir die Verzögerung der Lieferung oder Leistung zu vertreten haben, gilt das Vorgesagte mit der Maßgabe, dass wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bei gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen nur für Vorsatz haften. In allen Fällen sind Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren Schadens ausgeschlossen.

 

5. Eigentumsvorbehalt

Alle Liefergegenstände bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen aus der Ge- schäftsverbindung mit dem Auftraggeber einschließlich aller Nebenforderungen, z. B Montagekosten, Zinsen, Verzugszinsen, Mahn-, Gerichts- und Anwaltskosten etc. Wir sind jederzeit berechtigt, die Herausgabe der Liefergegenstände zu verlangen. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so liegt darin nur ein Rücktritt, wenn wir dieses ausdrücklich schriftlich erklären. Eine Verfügung über in unserem Eigentum stehende Liefergegenstände ist ohne unsere vorherige schriftliche Erlaubnis unstatthaft. Sollte eine solche Verfügung dennoch vorgenommen werden und uns gegenüber wirksam sein, tritt der Auftraggeber alle Ansprüche, die sich aus dieser Verfügung selbst oder aus dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft ergeben, schon jetzt sicherungshalber an uns ab, ohne dass er von seiner eigenen Verpflichtung uns gegenüber frei wird. Im Falle einer Zwangsvollstreckung ist der Auftraggeber verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich Mitteilung durch Übersendung des Zwangsvollstreckungsprotokolls zu machen. In unserem Eigentum stehende Liefergegenstände darf der Auftraggeber im gewöhnlichen Geschäftsverkehr solange weiterveräußern, wie er uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug ist und die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen wirksam an uns abtreten kann. Seine aus der Weiterveräußerung einschließlich Einbau entstehenden Forderungen tritt er schon jetzt an uns ab. Die Abtretung ist auflösend bedingt durch die Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber. Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf ermächtigt, die abgetretenen Forderungen für uns selbst einzuziehen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns alle zur Einziehung erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu geben und dem Drittschuldner die Abtretung anzuzeigen. Soweit der Wert der uns gegebenen Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, sind wir zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Der Auftraggeber hat uns unverzüglich zu benachrichtigen, falls Pfändungen bezüglich uns abgetretener Forderungen erfolgen. Werden unsere Liefergegenstände durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines dem Auftraggeber gehörenden Gebäudes, so ist dieser bei Zahlungsverzug auf Verlangen verpflichtet, den Ausbau zu dulden und die Liefergegenstände an uns herauszugeben. Der Einbau in ein fremdes Gebäude bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, die wir davon abhängig machen können, dass der Gebäudeeigentümer sich für den Fall des Zahlungsverzuges des Auftraggebers mit dem Ausbau und der Herausgabe der Liefergegenstände an uns einverstanden erklärt. Erfolgt der Ausbau ohne unsere Zustimmung, tritt der Auftraggeber schon jetzt alle ihm gegen den Gebäudeeigentümer anwachsenden Ansprüche sicherheitshalber an uns ab, ohne dass er von seinen eigenen Verpflichtungen uns gegenüber frei wird. Der Auftraggeber ist, sofern nichts anderes vereinbart wird, verpflichtet, in unserem Eigentum stehende Liefergegenstände gegen Feuer-, Wasser- und andere Schäden sowie Verlust zu versichern und im Versicherungsvertrag offenzulegen, dass die Gegenstände in unserem Eigentum stehen. Er hat während dieser Zeit alle Liefergegenstände in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und alle erforderlichen Reparaturen durch uns vornehmen zu lassen. Er hat uns alle durchzuführenden Reparaturen, Erhaltungsmaßnahmen etc. unverzüglich anzuzeigen. Er haftet für alle Schäden, die während der Zeit entstehen, in der sich unser Eigentum in seiner Obhut oder in der Obhut eines seiner Kunden befindet, unabhängig davon, ob unser Eigentum von eigenen oder fremden Personen schuldlos oder schuldhaft beschädigt wird. Wir sind jederzeit berechtigt, unser Eigentum zu besichtigen.

 

6. Gefahrenübergang, Transport

Die Gefahr an von uns zu liefernden Gegenständen geht spätestens mit der Absendung der Gegenstände auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch bei Teillieferungen und wenn von uns noch andere Leistungen, wie z. B. Montagen oder Anfuhren, zu erbringen sind und auch, wenn wir Versandkosten oder Versicherungskosten übernommen haben. Ist nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Lieferung auf Kosten des Auftraggebers zu versichern. Verzögert sich die Versendung durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Sind uns keine besonderen Weisungen erteilt, so erfolgt die Wahl des Beförderungsweges und -mittels nach unserem Ermessen ohne Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung an die uns bekannte Adresse.

 

7. Montagen, Reparaturen

Die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einbau von uns gelieferter Gegenstände stehenden Montagen sind mit der probeweisen Inbetriebsetzung fertiggestellt. Das gleiche gilt für Reparaturen. Verzögert sich die probeweise Inbetriebsetzung durch Umstände, die nicht von uns zu vertreten sind, so gelten unsere Lieferungen und Leistungen mit der Anzeige der Fertigstellung als fertiggestellt. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang unsere Kosten für Wartezeit und evtl. zusätzlich erforderliche Reisekosten des Montagepersonals zu tragen. Zu unseren Montageleistungen und Reparaturarbeiten gehören keine etwa notwendig werdenden Elektro-, Klempner-, Installateur, Tischler-, Zimmerer-, Maler-, Maurer- oder sonstige Handwerksarbeiten. Der Auftraggeber hat für die rechtzeitige Montage bzw. Demontage elektrischer Leitungen, Wasser- bzw. Abwasserleitungen und ihrer Anschließung sowie für ausreichende Absicherung zu sorgen. Montagegerüste und Hilfskräfte sind vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung zu stellen. Haben wir Pauschalpreise für Montagearbeiten vereinbart, schließen diese etwaige Überstunden-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge sowie Zuschläge für Erschwernisse nicht ein. Diese werden zusätzlich berechnet.

 

8. Gewährleistung

Unsere Lieferungen und Leistungen sind sofort zu prüfen. Der Auftraggeber hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich innerhalb von 10 Tagen zu rügen. Andernfalls gelten unsere Lieferungen und Leistungen als genehmigt. Rechte aus offensichtlichen Mängeln können dann nicht mehr hergeleitet werden. Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Wir behalten uns jedoch vor, nach unserer Wahl ganz oder teilweise Ersatz zu liefern. Schlägt die Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung fehl, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl eine angemessene Herabsetzung der Vergütung oder, wenn es sich nicht um eine Bauleistung handelt, Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Kommen wir einer schriftlichen Aufforderung des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung nicht nach, so kann er erst dann Herabsetzung des Kaufpreises bzw. Rückgängigmachung des Vertrages verlangen, wenn er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Im Übrigen beträgt die Gewährleistungsfrist für die Lieferung neu hergestellter Gegenstände und Leistungen 12 Monate, sofern nicht gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2, § 479 Abs. 1 sowie § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorgeschrieben sind. Andere Ansprüche des Auftraggebers wegen mangelhafter Lieferung oder Leistung, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht unmittelbar an dem gelieferten oder bearbeiteten Gegenstand haften, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung sowie für alle Ansprüche, deren Ausschluss gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen. Nicht ausgeschlossen oder beschränkt sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personen, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Von uns im Rahmen der Gewährleistung ersetzte Teile werden unser Eigentum. Wir sind zur Gewährleistung nicht verpflichtet, bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder wenn nach Gefahrübergang Schäden infolge fehlerhafter und nachlässiger Behandlung oder eigenmächtiger Verstellungen, insbesondere der Temperaturregler und Ventile, entstehen. Ferner nicht bei reproduzierbaren Softwarefehlern. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich von auftretenden Fehlern zu benachrichtigen. Unsere Haftung erlischt, wenn Dritte an von uns gelieferten Anlagen arbeiten oder gearbeitet haben. Eine Haftung für Schäden an oder Verlust von Kältegut ist in jedem Fall ausgeschlossen. Bei der Lieferung gebrauchter Waren und Reparaturleistungen ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen, soweit dieses vom Gesetz zugelassen ist. Der Auftraggeber garantiert, dass bei der Lieferung von Kühlmaschinen der zu kühlende Raum sich in einem einwandfreien kältetechnisch abgedichteten und isolierten Zustand befindet. Zur Nachprüfung der Isolierung bzw. Dichtigkeit des Raumes sind wir nicht verpflichtet. Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen uns gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Auftragnehmer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

 

9. Schlussbestimmungen

Leistungsort ist, wenn nichts anderes vereinbart wurde, für inländische Waren der Ort, an dem wir die Waren von unserem Vorlieferanten übernehmen. Für ausländische Waren Essen (Ruhr). Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess, wird, soweit zulässig, Essen (Ruhr) vereinbart. Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, darüber hinaus Klage auch vor einem anderen gesetzlich zuständigen Gericht zu erheben. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäfts- und Lieferungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Abweichungen von diesen Vertragsbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen in allen Fällen der Schriftform. Dieses gilt auch für die Durchbrechung dieser Klausel.

 

KÄLTEgrad!, Essen - Stand: 09/2016